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Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen
(1) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie geltend auch für alle künftigen Geschäfte und Nebenleistungen wie technische Hinweise, Auskünfte oder ähnliches, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Besteller, wie zum Beispiel der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.
(2) Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen begründet, die nicht selbst Vertragspartner werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen Dritten die Haftungsbestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit dieselben gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Dritte bei Begründung des Schuldverhältnisses von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Kenntnis erlangt hat oder bereits hatte.
(3) Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an und widersprechen deren Geltung hiermit ausdrücklich. Früher getroffene Vereinbarungen oder frühere Fassungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden durch diese Verkaufs- und Lieferbedingungen aufgehoben.
§ 2 Vertragsschluss, Inhalt und Umfang der Lieferung, Abtretungsverbot
(1) Unsere Angebote werden kostenlos erstellt und sind unverbindlich. Der Vertrag kommt zustande durch die Annahme der Bestellung des Kunden oder den Beginn der Auftragsausführung durch uns.
(2) Für den Umfang der Lieferung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für die Vereinbarung einer besonderen Beschaffenheit der zu liefernden Sache. Die Vorlage von Prüfbescheinigungen oder Abnahmezeugnisse Dritter ist von uns nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichte, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur Annäherungswerte, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(4) Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.
§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückhaltungsrechte
(1) Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Werk Grosselfingen und sind Netto-Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Einbau, Porti, Versicherungsspesen, Zölle, eventuellen Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten.
(2) Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Geht die Zahlung innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum bei der von uns angegebenen Zahlstelle ein, ist der Besteller zum Abzug von 2% Skonto berechtigt. Andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller sofort zur Zahlung fälligen Einziehungs- und Diskontspesen.
(3) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
(4) Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir auf Grund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Bestellers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Besteller bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Bestellers zu versichern oder uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw. Wechselproteste gegen den Besteller bekannt werden.
(5) Handelt der Besteller bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. Der gesetzliche Anspruch auf gegebenenfalls höhere Verzugszinsen bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, bei Lohn- oder Gehaltserhöhungen und/oder Erhöhungen der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, wenn der Besteller bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen.
(7) Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Handelt der Besteller bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, beeinflussen seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Bestellers sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
(8) Die Preise enthalten nicht die Montage- und Aufstellungskosten der Geräte. Diese werden gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellt und sind sofort rein netto zur Zahlung fällig.
§ 4 Lieferfrist, Teillieferungen, Gläubigerverzug, Lieferverzug
(1) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Besteller beizubringender Unterlagen, Freigaben oder etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Besteller als versandbereit angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht geliefert werden kann.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder behördliche Einschränkungen des Energieverbrauchs oder unrichtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse von uns nicht zu vertreten sind, wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist auf Grund solcher Umstände unangemessen, ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nichterfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten.
(3) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Bestellers hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(4) Ist Lieferung "auf Abruf" vereinbart, hat der Besteller die Lieferung zu den vereinbarten Abrufterminen abzunehmen.
(5) Kommt der Besteller in Gläubigerverzug oder in Verzug mit der Abnahme des Liefergegenstand, sind wir berechtigt, nach vorheriger Ankündigung mit Ablauf einer zu setzenden angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist neu zu beliefern, hinsichtlich des Preises unter Berücksichtigung etwaiger zwischenzeitlich eingetretener Lohn-, Preis- und Kostensteigerungen. Sofern wir den Liefergegenstand einlagern, sind wir berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, höchstens jedoch 5% des Rechnungsbetrages, sofern wir nicht höhere oder der Besteller niedrigere Lagerkosten nachweist. In den letztgenannten Fällen sind die tatsächlichen Lagerkosten zu ersetzen.
§ 5 Gefahrübergang, Versand, Verpackung
(1) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Die Gefahr geht in allen Fällen - einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme - auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Besteller über, sofern der Besteller Unternehmer ist und bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder die Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über, sofern der Besteller Unternehmer ist und bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Auf Wunsch des Bestellers wird die zu liefernde Ware auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus diesem Vertrag herrührender Forderungen einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger scheck- und wechselrechtlicher Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen. Bei Zahlungen im sogenannten Scheck- Wechsel-Verfahren behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis die Regressgefahr aus den von uns zur Verfügung gestellten Wechseln erloschen ist. Soweit der Besteller bei Abschluss der unseren Forderungen zugrundeliegenden Verträge in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand darüber hinaus vor bis zur Tilgung sämtlicher offenen Forderungen gegen den Besteller.
(2) Eine Bearbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller den Liefergegenstand mit anderen Waren, erhalten wir an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu hergestellten Waren. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Bearbeitung des Liefergegenstandes ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig, soweit uns die vorstehenden Sicherungsrechte gewahrt bleiben.
(3) Der Besteller darf die Gegenstände und die aus ihnen gemäß vorstehend Abs. 2 hervorgegangenen Gegenstände (nachfolgend zusammenfassend Vorbehaltsware genannt) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gem. nachstehendem Absatz 4) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.
(4) Der Besteller tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung, dem Einbau oder dem sonstigen Einsatz der Vorbehaltsware entstandenen oder noch entstehenden Forderungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Vorbehaltsware in unserem Miteigentumgestanden hat, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil.
(5) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall hat der Besteller auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Bestellers aufzudecken.
(6) Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Bearbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- oder Scheckprotesten, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der überschuldung des Bestellers, bei Zahlungseinstellung sowie im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens durch den Besteller, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Nichteröffnung mangels Masse. In sämtlichen dieser Fälle sind wir jeweils berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung und ausdrückliche Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen und ist der Besteller zur sofortigen Herausgabe verpflichtet.
(7) übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
(8) Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Besteller zu Lasten des Letzteren.
§ 7 Gewährleistung
(1) Ist der Besteller Kaufmann, so hat er die Ware nach Erhalt unverzüglich - vor allem auf sichtbare Schäden, Mängel, Gewicht und Ausmaß - zu prüfen. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind vom Besteller unverzüglich ab Erhalt der Lieferung zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach dem Erkennen bei uns geltend zu machen. Versäumt der Käufer die Absetzung der Rüge binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen, gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
(2) Ist der Besteller Verbraucher im Sinne des BGB und wird eine bewegliche Sache geliefert (Verbrauchsgüterkauf), so kann er nach den gesetzlichen Bestimmungen Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Die Ansprüche verjähren in 2 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn bei Lieferung von neuen Sachen. Bei Lieferung von gebrauchten Sachen verjähren die Ansprüche in 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ein Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines leicht fahrlässigen Verhaltens, das keine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) darstellt, besteht nicht, soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht, verspätet oder mangelhaft erbrachter Leistung verjährt in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(3) Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des BGB und wird eine gebrauchte Sache geliefert, ist jegliche Mängelgewährleistung ausgeschlossen.
(4) In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz nur nach den folgenden Bestimmungen:
Bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit der Sache oder bei Vorliegen eines sonstigen Sachmangels nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB, nehmen wir bei fristgerechter Rüge für einen Zeitraum von 1 Jahr nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) vor. Soweit unsere Lieferung aus Teilen besteht, die wir von Dritten bezogen haben, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung unsere Nacherfüllungsansprüche gegen unseren Lieferanten an den Besteller abzutreten.
Wurde von uns eine zweimalige Beseitigung des Mangels versucht oder eine einmalige Nachlieferung einer mangelfreien Sache vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, so kann der Besteller anstelle der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache den Kaufpreis mindern, oder nach angemessener Fristsetzung Rückgängigmachung des mit uns abgeschlossenen Vertrages verlangen. An den Besteller abgetretene Ansprüche gegen unseren Lieferanten einschließlich der daraus gegebenenfalls hervorgegangenen weiteren Ansprüche sind in diesem Fall an uns rückabzutreten.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, bei etwaigen Mängelrügen den vom gerügten Mangel betroffenen Gerätetyp, unsere Rechnungsnummer und das Datum unserer Lieferung, bei elektrischen Kühlmöbeln/Wagen darüber hinaus unsere Seriennummer, die sich auf dem Typenschild befindet, anzugeben.
(6) Von uns ersetzte Teile gehen unmittelbar in unser Eigentum über.
(7) Vorstehende Regelungen (Absätze 3 bis 6) finden keine Anwendung, soweit wir Mängel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen oder eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft haben. Dasselbe gilt gegenüber den Ansprüchen des Bestellers nach § 478 BGB, nicht jedoch für Schadensersatzansprüche des Bestellers; insoweit verbleibt es bei den Beschränkungen der vorstehenden Absätze 3 bis 5 sowie den nachstehenden Bestimmungen des § 8.
§ 8 Haftung
Wird unsere fällige Leistung nicht, verspätet oder mangelhaft erbracht, so kann der Besteller Schadensersatz nur verlangen:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf unserer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits oder der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut.
c) für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, oder für Schäden, für die wir nach dem Gesetz zwingend haften.
Eine weitergehende Haftung aufgrund eines arglistigen Verhaltens bleibt unberührt.
Im Falle der einfachen fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischer Weise zu erwartenden Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden jedweder Art, insbesondere solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Ansprüche aus Delikt ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Ansprüche wegen und gegen unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzung findet auch dann keine Anwendung, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Dritten.
§ 9 Produkthaftung:
Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei Auftragsabgabe hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten.
§ 10 Montage
Wird uns neben der Lieferung auch die Montage (Aufstellung, Inbetriebnahme) übertragen, was wir uns im Falle der Lieferung technisch komplizierter Spezialanlagen ausdrücklich vorbehalten, wird letztere von uns im Rahmen eines von der Lieferung unabhängigen, selbstständigen Werkvertrags durchgeführt. Für diesen Werkvertrag gelten ebenfalls diese Verkaufs- und Lieferbedingungen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks) ist 72415 Grosselfingen, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht zu klagen.
(2) Dem Besteller ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Besteller einverstanden.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(4) Für alle vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)..
Stand November 2015
CHROMOnorm GmbH
D-72415 Grosselfingen